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Allgemeine Versteigerungsbedingungen der Industrie-Auktionshaus Bickel KG


Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden allen Versteigerungsteilnehmern vor Versteigerungsbeginn durch Aushang und Aushändigung bekanntgegeben. Mit der Teilnahme an der Versteigerung - persönlich, durch Vertreter oder durch schriftlichen Auftrag - wird die ausschließliche Geltung dieser allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkannt.

§ 1 Verfahren
Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Die Industrie-Auktionshaus Bickel KG - nachfolgend bezeichnet als: IAB – verkauft im Namen und für Rechnung der/des Auftraggeber(s). Über das Nummervergabeverfahren ist die Identifizierung der jeweiligen Einlieferer sicher gestellt, diese werden dem Ersteigerer auf der Rechnung benannt. Zu versteigernde Eigenware wird als solche kenntlich gemacht, sie wird von IAB im eigenen Namen und für eigene Rechnung versteigert. Die in der Versteigerungsliste aufgeführten Gegenstände können abweichend von der dortigen Reihenfolge und Zusammenstellung versteigert werden. Ein Anspruch auf Ausbietung der in der Liste aufgeführten Gegenstände besteht nicht.

§ 2 Haftungsausschluss
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden ab ihrem Standort unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Sie können und sollten vor der Versteigerung zu den angegebenen Terminen und - nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten - während des Ausbietens besichtigt und eingehend geprüft werden. Die Katalogbeschreibungen, insbesondere die Angabe von Alter, Herkunft, Größe, Gewicht, Maßen, Daten, technischen Werten und Beschaffenheit, dienen der Individualisierung der Gegenstände und sind für IAB unverbindlich.
IAB übernimmt für die Richtigkeit der Katalogangaben keine Haftung. Die Haftung der IAB für Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Zugleich sind Ansprüche der Ersteigerer auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Auktionsteilnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 3 Zuschlag
Geboten wird in EURO. Der Zuschlagpreis ist der Nettopreis, auf ihn wird ein Versteigerungsaufgeld von 18% erhoben, sofern nicht zu dem jeweiligen Gegenstand im Versteigerungskatalog ein höheres oder niedrigeres Versteigerungsaufgeld angegeben ist. Auf den Zuschlagpreis und auf das Versteigerungsaufgeld wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt des Zuschlags geltenden Höhe erhoben. Bei Gegenständen, die in dem Versteigerungskatalog mit dem Hinweis “Keine MwSt. auf den Zuschlagpreis” gekennzeichnet sind, wird die Umsatzsteuer nur auf das Versteigerungsaufgeld erhoben. Der Bieter handelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung, es sei denn, er weist IAB vor der Auktion nach, dass er in Vollmacht für einen Dritten handelt. Wird die Vollmacht anerkannt, haften Bieter - ausgenommen der Versteigerer - und Vollmachtgeber gesamtschuldnerisch. Die Haftung des Bieters und des Vollmachtgebers bleibt auch dann bestehen, wenn die Rechnung auf einen Dritten ausgestellt wird.Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht abgegeben wird und der vom Einlieferer vorgegebene Mindestpreis erreicht ist. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden, in diesem Fall bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich. IAB behält sich die Annahme schriftlicher Bietaufträge vor. Gehen mehrere gleichlautende schriftliche Gebot ein, so erhält der Bieter den Zuschlag, dessen Gebot dem Auktionator zuerst bekannt geworden ist. Telefonisches Bieten oder Bieten über das Internet ist nur mit Zustimmung des Versteigerers und nach Maßgabe der örtlichen sowie technischen Gegebenheiten möglich. Für das Zustandekommen einer Verbindung wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Der Versteigerer ist befugt, den Zuschlag zurück zu nehmen, falls ein höheres Gebot übergangen wurde und dies von dem Bieter unverzüglich beanstandet worden ist. Die Haftung wegen Nichterteilung eines Zuschlags trotz Gebot ist ausgeschlossen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, ist der Höchstbieter für die Dauer der von dem Auktionator gesetzten Frist, mindestens jedoch zwei Wochen, an sein Gebot gebunden. Es erlischt, wenn der Bieter nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag erhält. Wird das Gebot vom Einlieferer nicht akzeptiert oder bietet ein anderer den Mindestpreis, kann der betreffende Gegenstand ohne Zustimmung des Bieters, der den Zuschlag unter Vorbehalt erhalten hat, an den Einlieferer zurückgegeben oder an den Bieter des vorgegebenen Mindestpreises veräußert werden. Der Zuschlag unter Vorbehalt wird wirksam, wenn IAB den Bieter vor Ablauf der Bindungsfrist von dem Wegfall des Vorbehaltes in Kenntnis setzt. Hierzu genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die von dem Bieter genannte Anschrift.

§ 4 Gefahrenübergang
Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung des ersteigerten Gegenstandes auf den Bieter über. Eine Versicherung besteht nicht. Das Eigentum geht erst mit vollständig erfolgter Zahlung auf den Käufer über.

§ 5 Zahlung, Abnahme, Zahlungsverzug
Mit dem Zuschlag ist der Kaufpreis fällig. Der Bieter ist zur vollständigen Zahlung des Zuschlagpreises, des Aufgeldes und der jeweiligen Umsatzsteuer verpflichtet. Er ist weiter verpflichtet, die ersteigerten Gegenstände abzunehmen. Der Kaufpreis ist in bar, per bankbestätigtem Scheck oder per LZB-Scheck zu entrichten. IAB bleibt vorbehalten, Zahlungen per Scheck ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Bei Überweisungen oder bei Bezahlung durch Hingabe eines Schecks gilt die Schuld erst dann als erfüllt, sobald der Kaufpreis dem Konto von IAB gutgeschrieben worden ist und ein Rückruf nicht mehr vorgenommen werden kann. Die von IAB alsbald nach dem Zuschlag ausgestellten Rechnungen können zu einem späteren Zeitpunkt berichtigt werden, sofern der tatsächliche Zuschlagpreis und die vereinbarten Nebenkosten nicht zutreffend in der Rechnung erfasst wurden. Etwaige Mehr- oder Minderforderungen sind zu erstatten oder auszugleichen. Im Falle des Zahlungsverzuges betragen die Verzugszinsen mindestens 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches bleibt hiervon unberührt. Gegen die Kaufpreisforderung kann der Käufer nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt
Die ersteigerten Gegenstände sind am Tage des Zuschlags von dem Käufer abzunehmen, sofern sich nicht aus dem Versteigerungskatalog eine längere Frist ergibt oder IAB dem Ersteigerer schriftlich eine längere Frist gewährt hat. Wird ein ersteigerter Gegenstand ausnahmsweise vor vollständiger Zahlung an den Käufer herausgegeben, so erfolgt dies unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht in diesem Falle erst mit der vollständig erfolgten Zahlung des Zuschlagpreises sowie der vereinbarten Nebenkosten auf den Ersteigerer über. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des ersteigerten Gegenstandes untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer IAB unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IAB nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Leistungsfrist zum Rücktritt und zur Rücknahme sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

§ 7 Einlagerung, Versand
Nimmt ein bei der Versteigerung persönlich anwesender oder durch einen Dritten vertretener Ersteigerer das ersteigerte Gut nicht innerhalb der sich nach Maßgabe des § 6 Satz 1 ergebenden Frist Zug um Zug gegen vollständige Kaufpreiszahlung ab, so kann IAB das ersteigerte Gut für Rechnung und auf Gefahr des Käufers einlagern. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Transport- und Lagerkosten / Lagergebühren und Bearbeitungsgebühren an IAB zu erstatten. Weist der Käufer nach, dass am Ort der Einlagerung ein durchschnittlich niedrigerer Lagerzins üblich ist, so hat er nur diesen zu entrichten. Eine etwa erforderliche Demontage und Versendung des ersteigerten Gutes erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Käufers. IAB schließt Transport- und / oder Sachversicherungen nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung und schriftliche Versicherungskostenübernahmeerklärung des Käufers ab.

§ 8 Freihändiger Verkauf / Nachverkauf
Sämtliche Bedingungen gelten, soweit sie sinnvoll anwendbar sind, sinngemäß auch für freihändige Vor- und Nachverkäufe des Auktionsgutes.

§ 9 Erfüllungsort, Rechtswahl
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz von IAB, sofern der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder es sich bei dem Käufer um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für beide Parteien gilt das am Erfüllungsort geltende Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

§ 10 Gerichtsstand
Liegen bei dem Käufer die in § 9 genannten Merkmale vor, ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz von IAB. Dieser Gerichtsstand gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. In einem derartigen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wobei die Erreichung des vertraglich beschriebenen Zieles gewährleistet bleiben soll. Entsprechendes gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke erkennbar wird. Im Streitfall ist das zuständige Gericht ggf. zu einer ergänzenden Vertragsauslegung befugt.

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Industrie-Auktionshaus Bickel e.K.
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16909 Wittstock/Dosse


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